AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Arbeitnehmerüberlassung der GSI Glauchauer Schulungs- und Industrieservice GmbH, Meeraner Straße 25, 08371 Glauchau (im Folgenden „Personaldienstleister“ genannt)

  1. Der Personaldienstleister (GSI) wird den Entleiher (im Nachfolgenden „Kunde“ genannt) über jede Änderung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berichten.
  2. Leistungen und Angebote erfolgen nur aufgrund dieser AGB. Spätestens mit Beginn der Überlassung gelten diese AGB als angenommen. Es bestehen allein vertragliche Beziehungen zwischen dem Personaldienstleister und Kunden. Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten sowie Arbeitsleistung jedes überlassenen Mitarbeiters* sind allein mit der GSI zu vereinbaren. Der Mitarbeiter darf nur nach Absprache mit der GSI für andere Tätigkeiten eingesetzt werden. Eine Überlassung des Mitarbeiters an Dritte ist ausgeschlossen. Der überlassene Mitarbeiter ist nicht berechtigt, von den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen abzuweichen. Für die Überlassung von Arbeitnehmern zwischen Kunde und GSI ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.
  3. Der Personaldienstleister ist berechtigt, während der Ausführung des Auftrages den überlassenen Mitarbeiter abzuberufen und durch einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu ersetzen. Bei unvorhersehbarem Ausfall des Mitarbeiters, z.B. infolge von Krankheit, ist der Personaldienstleister berechtigt, innerhalb von 24 Stunden Ersatz zu stellen.
  4. Eine Haftung der GSI ist ausgeschlossen, wenn der überlassene Mitarbeiter mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder ähnlichen Dingen betraut wird, es sei denn, Haftungsregelungen sind abweichend vereinbart. Der überlassene Mitarbeiter ist nicht zum Inkasso berechtigt.
  5. Die GSI hat nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Mitarbeiters einzustehen. Die GSI haftet darüber hinausgehend nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit des überlassenen Mitarbeiters. Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Personaldienstleister oder einem überlassenen Mitarbeiter durch den Kunden Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  6. Die GSI haftet nicht für Schäden, die der überlassene Mit-arbeiter am Arbeitsgerät, in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit an der übertragenen Arbeit verursacht oder die dem Kunden durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Kunde stellt den Personaldienstleister von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung von Tätigkeiten, die durch den Kunden an den überlassenen Mitarbeiter übertragen wurden, erheben.
  7. Die Übergabe von Werkzeugen und anderen Betriebsmitteln an den Mitarbeiter ist schriftlich zu dokumentieren. Es erfolgt eine Haftungsfreistellung der GSI durch den Kunden für Verlust / Beschädigung von Betriebsmitteln des Kunden. Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter tritt die GSI an den Kunden, der die Abtretung annimmt, insoweit ab.
  8. Dem Kunden obliegt die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die der Mitarbeiter überlassen wird. Der Kunde hat insoweit gegenüber dem Mitarbeiter Weisungsbefugnis, Aufsichts- und Überwachungsrechte und –pflichten.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, die Einweisung des Mitarbeiters in die Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltbestimmungen seines Betriebes vorzunehmen und auf deren Einhaltung zu achten. Der Kunde sichert während der Zeit des Einsatzes die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Der Kunde wird entsprechende Anforderungen und Maßnahmen festlegen und Einrichtungen des Arbeitsschutzes zur Verfügung stellen. Der Kunde sichert die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten, insbesondere nach § 9 Abs. 2 OwiG und § 209 Abs. 1 SGB VII, zu.
  10. Der GSI ist jederzeit der Kontakt und der freie Zutritt zum Arbeitsplatz des überlassenen Mitarbeiters zu ermöglichen.
  11. Arbeits- und Wegeunfälle sind durch den Kunden dem Personaldienstleister sofort zu melden. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall ist gemeinsam zu untersuchen.
  12. Eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des überlassenen Mitarbeiters von 35,00 Stunden gilt als vereinbart. Die tägliche Arbeitszeit richtet sich jedoch nach den Anforderungen des Kunden, wobei sich dieser ausdrücklich verpflichtet, auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu achten. Der Kunde versichert zugleich, dass er Mehrarbeit nur anordnen wird, soweit dies für seinen Betrieb nach ArbZG zulässig ist.

Eine evtl. notwendige behördliche Genehmigung ist vom Kunden zu beschaffen und dem Personaldienstleister unaufgefordert vorzulegen. Wird die o.g. Stundenzahl nicht erreicht und hat der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten, ist der Personaldienstleister berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen.

  1. Der Kunde hat den Mitarbeiter der GSI in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf seine Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.
  2. Der überlassene Mitarbeiter ist verpflichtet, wöchentlich einen Tätigkeitsnachweis (Zeitnachweis) zur Unterschrift vorzulegen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Zeitnachweis selbst oder durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten am letzten Arbeitstag der Kalenderwoche, bei Monatswechsel am letzten Arbeitstag des Monats zu unterschreiben. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift die gemachten Angaben. Verweigert der Kunde seine Unterschrift unter dem Zeitnachweis, so ist die GSI zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die bis zur Kündigung angefallenen Arbeitsstunden sind sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
  3. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund der vom Kunden unterschriebenen Zeitnachweis erstellt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Im Fall des Punkt 14 Satz 4 werden die Rechnungen nach Angaben des Mitarbeiters erstellt.
  4. Der Rechnungsbetrag ist unter Ausschluss jeglicher Abzüge 10 Tage nach Rechnungsstellung zu begleichen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die GSI berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB zu berechnen, ferner seine/n überlassenen Mitarbeiter vom Kunden abzuziehen.
  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber der GSI aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  6. Alle Kunden werden durch den Personaldienstleister einer Warenkreditprüfung unterzogen. Bei Nichtzeichnung durch den Warenkreditversicherer behält sich die GSI den sofortigen Abzug der überlassenen Mitarbeiter vor. Zudem ist die GSI in diesem Fall zur Anforderung von Sicherheiten in Höhe des voraussichtlichen zweiwöchigen Rechnungsvolumens berechtigt.
  7. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist mit einer Frist von 5 Werktagen beidseitig kündbar.
  8. In jedem Fall, in dem es zur Einstellung eines durch den Personaldienstleister auch im Rahmen von Zeitarbeit vorgestellten, potentiellen Mitarbeiters in dem Unternehmen des Kunden oder eines verbundenen Kundenunternehmens gleich oder innerhalb von 12 Monaten kommt, ist eine Vermittlungsleistung des Personaldienstleisters erbracht und die Vermittlungsvergütung von 15 Prozent des Jahresbruttogehaltes, welcher der Mitarbeiter beim Kunden erhält, wird sofort fällig. Bei Übernahme eines Mitarbeiters aus der Überlassung steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist je nach Dauer der vorangegangenen Überlassung wie folgt gestaffelt (in Prozent des o.g. Jahresbruttolohnes):

– innerhalb der ersten sechs Monate 15 Prozent

– vom sechsten bis zwölften Monat 10 Prozent

– nach dem zwölften Monat keine Vermittlungsprovision. Die Einstellung hat der Kunde dem Personaldienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Besteht zwischen einer vorangegangenen Überlassung und der Einstellung des Mitarbeiters beim Kunden kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist. Wird das Anstellungsverhältnis innerhalb sechs Monate nach der letzten Überlassung begründet, ist der Personaldienstleister berechtigt, eine Vermittlungsprovision in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, die der Mitarbeiter vom Personaldienstleister für den letzten Einsatz beim übernehmenden Kunden erhalten hat, zu fordern. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich von der Zahlungsverpflichtung zu befreien.

  1. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
  2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
  3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes. Dies ist eine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB. Die Anwendung anderer Rechtsvorschriften ist ausgeschlossen.

Stand: 31.07.2018